Rz. 129

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 149 BewG ist bei Betriebswohnungen und Gebäuden, die zu einem Wohnteil der Land- und Forstwirtschaft gehören, entsprechend anzuwenden, wenn sie sich zum Besteuerungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden. Folglich sind auch die entsprechenden Bedarfswerte festzustellen, wobei bei einer räumlichen Verbindung von Wohnteil oder Betriebswohungen mit der Hofstelle eine Begrenzung des Mindestwertes nach § 143 Abs. 2 BewG (vgl. Anm. 59 ff.) und die Ermäßígung des § 143 Abs. 3 BewG (vgl. Anm. 64 ff.) zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde, die Gebäude oder Gebäudeteile aber noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes benötigt werden (§ 149 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Der Wert des im Zustand der Bebauung befindlichen Gebäudes ist nach den Regeln des § 146 BewG unter Zugrundelegung der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielenden üblichen Miete zu ermitteln. Von dem so ermittelten Wert sind 80 % als Gebäudewert anzusetzen.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 149 BewG verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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