Rz. 112

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung ist in Erbbaurechtsfällen – trotz der getrennten Bewertung – ausschließlich derjenige, dem das Erbbaurecht zugerechnet wird, gemäß § 10 Abs. 2 GrStG Schuldner der Grundsteuer. Entsprechendes gilt bei der Steuerschuldnerschaft bei einem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht.

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung erfolgt hingegen bereits auf der Bewertungsebene eine einheitliche Zuordnung des Steuergegenstands in Erbbaurechtsfällen zum Eigentümer des Erbbaurechts (vgl. Rz. 99). Folglich kann auf eine gesonderte Regelung der Steuerschuldnerschaft in dem ab dem 1.1.2025 geltenden Grundsteuergesetz verzichtet werden.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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