Rz. 594

[Autor/Stand] Von dem ermittelten Jahresertrag ist ein Abschlag bis zu 30 % zulässig, wenn ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig ist, ohne dass dies durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird (R 99 Abs. 2 ErbStR 2003). Wie die Entscheidung des RFH vom 6.2.1941[2] ausführt, "liegt es nicht im Sinne der Anteilsbewertung, den Ertrag der persönlichen Arbeitsleistung der Gesellschafter zu erfassen, als ob er Ertrag des Vermögens wäre und damit einen unbedingten Schluss auf den Wert der Gesellschaftsanteile begründen müsste. Dies würde dem nicht gerecht, dass der reine, sachliche kapitalmäßige Wert der Anteile ermittelt werden soll". Bei dem Abschlag ist wohl nur an die Fälle gedacht, in denen, das Bestehen des Betriebs wesentlich von den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des oder der Gesellschafter abhängig ist, das Betriebskapital also demgegenüber nur eine stark untergeordnete Bedeutung hat.[3] Das trifft auf Tätigkeiten zu, die die Merkmale von der Art eines freien Berufes erfüllen. Als solche Tätigkeiten können vor allem in Betracht kommen Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater bei Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften (R 99 Abs. 2 ErbStR 2003). Aber auch andere Tätigkeiten, wie z.B. solche bei Agenturen, Werbe- und Maklerbüros, Vertretungen und Gesellschaften zur Verwertung von Patenten u.Ä., sind für einen Abschlag anzuerkennen, wenn ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals, ohne Vorhandensein einer besonderen Unternehmensorganisation durch die persönliche Arbeitsleistung der Gesellschafter-Geschäftsführer besonders hohe Erträge erzielt werden. Ein Abschlag kann auch in Betracht kommen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegen zu geringe Tätigkeitsvergütung arbeitet.

 

Rz. 595

[Autor/Stand] Ein Abschlag kommt nicht in Betracht bei einer handwerklich als Kunst- und Bauschlosserei tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen (im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gepachteten) Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte unter Leitung eines angestellten Meisters beschäftigt.[5] Auch bei einer GmbH, die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung in Seminaren und Tagungen unter Entwicklung von Trainingskonzepten beratend tätig wird, wurde ein Abschlag nicht anerkannt, weil die Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine entsprechende Vergütung abgegolten sei.[6]

 

Rz. 596

[Autor/Stand] Der Abschlag wegen Abhängigkeit der Gesellschaft von der persönlichen Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer kann seit den VStR 1983 höchstens 30 % betragen (so auch R 99 Abs. 2 ErbStR 2003). Bei fehlender Tätigkeitsvergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer kann der Abschlag vom Ertrag nicht i.H.d. kalkulatorischen Gehalts bemessen werden. Eine weitere Revision zur Bemessung der Höhe dieses Abschlags hat der BFH nicht zugelassen, mit der Begründung, dass diese Frage wegen der Regelung in den Richtlinien keiner weiteren Klärung bedürfe.[8] Wenn aber der Abschlag wegen fehlender oder zu geringer Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht in Höhe des kalkulatorischen Lohns bemessen werden darf, so wäre es doch einer weiteren Klärung wert, wie er unter Berücksichtigung der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu bestimmen ist.

 

Rz. 597

[Autor/Stand] Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen, die ein beherrschender Gesellschafter hält, dürfen die Ertragsaussichten der Gesellschaft nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil der gemeine Wert der Anteile bei Berücksichtigung des Ertragshundertsatzes unter den Substanzwert sinkt.[10] Ein Abschlag kommt jedoch nicht in Betracht, wenn das Betriebsergebnis durch Vorteile beeinflusst wurde, die sich aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Gesellschafter ergeben.[11]

 

Rz. 598

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 599

[Autor/Stand] Zur Abgeltung aller Unwägbarkeiten war der Durchschnittsertrag bis zu den VStR 1989 (Abschn. 78 Abs. 3) um einen Abschlag von 30 % und ab den VStR 1993/1995 um einen Abschlag von 15 % zu mindern, um den für die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile maßgebenden Jahresertrag zu erhalten. Er sollte schon in den VStR 1993 ganz entfallen, wurde jedoch schließlich mit 15 % beibehalten.[14] Der BFH hat diesen Abschlag als sachgerecht und angemessen bestätigt.[15] Er hat jedoch die in Abschn. 78 VStR 1977 und 1980 für diesen Abschlag gegebene Begründung nicht anerkannt, dass das Ausschüttungsverhalten der Gesellschaft nicht abzusehen sei. Der BFH ist vielmehr der Auffassung, dass es im Grundsatz nicht darauf ankommt, ob die Gewinne tatsächlich ausgeschüttet werden.[16] Maßgebend für die Ermittlung des Ertragswerts ist vielmehr die finanzielle Verfügbarkeit des Ertragsüberschusses.

 

Rz. 600

[Autor/Stand] Der Pauschalabschlag von 15 % auf den Durchschnittsertrag, der schon bisher umstritten war, ist für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12....

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