Rz. 31

[Autor/Stand] Die gesetzlich bestimmte Kompetenzverteilung zwischen den Besteuerungsfinanzämtern einerseits und den Bedarfsbewertungsfinanzämtern andererseits gilt auch für die Erteilung oder Ablehnung verbindlicher Auskünfte zum Wert ggf. bewertungsbedürftiger Wirtschaftsgüter. Den Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämtern fehlt insoweit die Entscheidungsbefugnis.[2] Zuständig ist vielmehr, so der abstrakte Gesetzeswortlaut, "die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde" (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). In den von § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG erfassten Fällen sind dies ausschließlich die in § 152 BewG genannten Finanzämter.[3] Die verbindliche Auskunft eines Schenkungsteuerfinanzamts zur Besteuerung einer beabsichtigten Vermögensübertragung betrieblichen Vermögens hätte damit insoweit keinerlei Bindungswirkung.[4]

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[3] Hartmann, ErbStB 2008, 296.
[4] Ebenso Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel4, § 152 BewG Rz. 9; vgl. auch Korn, KÖSDI 7/2008, 16099 (20, 33).
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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