Rz. 41

[Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 3 ErbStG wird bei Vereinbarung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft die Ausgleichsforderung nach Art. 12 Abs. 1 des entsprechenden Abkommens (s. Rz. 14) sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall von der Steuer freigestellt. Die Vorschrift war erforderlich geworden, weil der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft keinen pauschalen Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung des gesetzlichen Erbes im Rahmen der sog. "erbrechtlichen Lösung" vorsieht und § 5 Abs. 1 ErbStG somit nicht anwendbar ist. Zweck der Vorschrift[2] ist somit, eine steuerliche Benachteiligung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft gegenüber der Zugewinngemeinschaft zu verhindern.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.04.2023
[2] Siehe die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 ErbStG in BT-Drucks. 17/5126, S. 10.

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