Rz. 5

[Autor/Stand] Seit dem 1.7.1958 ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand[2]. In diesem Güterstand leben die Eheleute, wenn sie vertraglich keinen abweichenden Güterstand vereinbart haben. Auch die Partner einer nach dem LPartG eingetragenen Lebenspartnerschaft leben nach § 6 LPartG im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart haben.

Seinem Wesen nach ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung mit gegenseitiger Ausgleichspflicht des Zugewinns im Fall der Beendigung des Güterstandes. Die Vermögensteile der Eheleute bzw. Lebenspartner bleiben während des Bestehens des Güterstandes getrennt, wodurch nicht ausgeschlossen ist, dass die Eheleute bzw. Lebenspartner auch gemeinschaftliches Vermögen begründen können.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Zugewinn eines jeden Ehegatten bzw. Lebenspartners wird nach § 1373 BGB in der Weise ermittelt, dass von seinem Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes das bei Begründung des Güterstandes vorhandene Anfangsvermögen abgezogen wird.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Damit kann das Anfangsvermögen seit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 auch negativ sein. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Höhe des Anfangsvermögens ist jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner nach § 1377 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, bei Begründung des Güterstandes an der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses mitzuwirken. Wird kein Vermögensverzeichnis erstellt, gilt nach § 1377 Abs. 3 BGB die widerlegbare Vermutung, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Bewertung des Anfangsvermögens erfolgt zu Verkehrswerten. Ausgleichspflichtig zwischen den Eheleuten bzw. Lebenspartnern ist jedoch nur der reale Wertzuwachs. Deshalb wird nach der Rechtsprechung des BGH[6] die auf Grund der Geldentwertung eingetretene Wertsteigerung dadurch eliminiert, dass das Anfangsvermögen mit Hilfe des Kaufpreisindexes auf den Wert im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes hochindexiert wird.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Dem Anfangsvermögen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB während des Bestehens des Güterstandes erhaltene Erbschaften sowie Schenkungen, die im Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht erfolgt sind, nach Abzug der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Dadurch werden solche unentgeltlichen Erwerbe aus dem Zugewinn herausgenommen.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Endvermögen (§ 1375 BGB) ist das zu Verkehrswerten bewertete Vermögen, das bei dem jeweiligen Ehegatten bzw. Lebenspartner im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist. Es kann auch negativ sein, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Endvermögen werden unter den Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendungen und Handlungen in Benachteiligungsabsicht des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners hinzugerechnet.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Nach Ermittlung des jeweiligen Zugewinns wird der niedrigere Zugewinn von dem höheren Zugewinn abgezogen. Die Hälfte dieser Differenz stellt nach § 1378 BGB die sog. effektive Zugewinnausgleichsforderung dar.

 

Beispiel

 
  Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen (hochindexiert) 50 30
Endvermögen 200 100
Zugewinn 150 70
Höherer ./. niedrigerer Zugewinn: 150 ./. 70 = 80
Davon [1]/2 = effektive Ausgleichsforderung der Ehefrau   40
 

Rz. 12

[Autor/Stand] Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter Lebenden beendet, grundsätzlich durch Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG bzw. eher ausnahmsweise durch vertragliche Begründung eines anderen Güterstandes, muss i.d.R. der effektive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt werden.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Kommt es dagegen zur Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners, bestehen zivilrechtlich drei Möglichkeiten der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs:

  a) Wird der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner Erbe oder Vermächtnisnehmer, wird sein Erbteil von [1]/4 (neben Erben der ersten Ordnung) oder [1]/2 (neben Erben zweiter Ordnung und Großeltern) nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres [1]/4 erhöht, sog. "erbrechtliche Lösung". Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Mit dieser Vereinfachungsvorschrift sollen Schwierigkeiten und Streitigkeiten bei der genauen Ermittlung der Ausgleichsforderung vermieden werden.
  b) Ist der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, etwa weil er enterbt wurde oder weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat, greift die sog. "güterrechtliche Lösung", § 1371 Abs. 2 BGB. Danach ist der effektive Zugewinnausgleichsanspruch grundsätzlich um den kleine...

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