Rz. 129

[Autor/Stand] Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfordert den Ansatz der üblichen Miete. Zu welchen Zwecken das Grundstück oder der Grundstücksteil genutzt wird, ist unerheblich. Ebenfalls ist nicht entscheidend, ob das Grundstück an Angehörige oder an fremde Dritte überlassen wird.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Die unentgeltliche Überlassung setzt voraus, dass kein Entgelt gezahlt wird. Ist beispielsweise vertraglich eine tatsächliche Miete vereinbart, die um 90 % unter der üblichen Miete liegt, ist die übliche Miete nach § 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG, nicht jedoch nach § 186 Abs. 2 Nr. 1 BewG anzusetzen, weil keine unentgeltliche Überlassung vorliegt. In der Praxis ist die Frage zwar bei der Bewertung des Grundstücks von nachrangiger Bedeutung, weil auch bei stark verbilligter Nutzungsüberlassung der Ansatz der üblichen Miete nach § 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG sichergestellt ist. Dagegen ist bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für den Wertabschlag von 10 % nach § 13c ErbStG erfüllt sind, eine "Vermietung" zu Wohnzwecken vorauszusetzen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzverwaltung mit Abschn. 36 Abs. 3 ErbSt-Erlass vom 25.6.2009[3] klar, dass die "Vermietung" iS des § 13c ErbStG eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt voraussetzt, unabhängig von dessen Höhe. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung führt dagegen nicht zum Wertabschlag nach § 13c ErbStG. Diese Auslegung dürfte mE analog bei der Bewertung des Grundstücks gelten.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Die stark verbilligte Nutzungsüberlassung kann im Übrigen als Schenkung iH der Differenz zwischen der üblichen Miete und der tatsächlichen Miete angesehen werden, die in Abhängigkeit vom Umfang der verbilligten Nutzungsüberlassung sowie von der Wohn-/Nutzfläche und der Mietvertragsdauer zu quantifizieren ist.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2010
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2010
[3] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 25.6.2009 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, BStBl. I 2009, 713.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2010
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2010

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