Rz. 122

[Autor/Stand] Bei der Bewertung der Stückländereien (§ 34 Abs. 7 BewG; vgl. auch § 34 BewG Anm. 192 ff.) werden nach der Sonderregel des § 38 Abs. 3 BewG nur die natürlichen Ertragsbedingungen mit den tatsächlichen Verhältnissen berücksichtigt. Sämtliche wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden mit den in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnissen angesetzt. Damit entfällt für die vergleichende Bewertung von Stückländereien die Notwendigkeit von Angleichungsverhandlungen. Denn für sämtliche Stückländereien einer Gemeinde oder einer Ortschaft werden die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen mit einem einheitlichen Abrechnungs- oder Zurechnungssatz entsprechend den egendüblichen Verhältnissen berücksichtigt. Dieses Verfahren beruht auf Abschn. 2.19 Abs. 2 BewRL.

 

Rz. 123– 125

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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