Rz. 17

[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, bleiben die auf die begünstigten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt außer Ansatz. Auf den Wert des Grund und Bodens wirkt sich die Steuerbefreiung nicht aus; die den begünstigten Gebäuden und Gebäudeteilen zuzurechnende Grundstücksfläche wird nicht herausgerechnet.[2]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[2] Tz. 71 Abs. 3 gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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