Rz. 17
[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, bleiben die auf die begünstigten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt außer Ansatz. Auf den Wert des Grund und Bodens wirkt sich die Steuerbefreiung nicht aus; die den begünstigten Gebäuden und Gebäudeteilen zuzurechnende Grundstücksfläche wird nicht herausgerechnet.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen