Rz. 433

[Autor/Stand] Im Ertragsteuerrecht werden Gebäudeteile unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Grund und Boden und dem Gebäude als eigenständige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gesondert in der Steuerbilanz ausgewiesen. Zu diesen selbständigen Gebäudeteilen gehören die Scheinbestandteile, die Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen, wenn sie statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, sowie sonstige Mietereinbauten.

 

Rz. 434

[Autor/Stand] Bei den Scheinbestandteilen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter[3], die zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden (§ 95 Abs. 2 BGB). Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insb. nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden.[4] Einbauten werden auch dann zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn sie der Steuerpflichtige für seine eigenen Zwecke vorübergehend mit dem Gebäude verbunden hat oder wenn sie vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügt werden und die Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.

 

Rz. 435

[Autor/Stand] Sonstige Mietereinbauten liegen vor, wenn Sachen von einem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer in ein Gebäude eingefügt werden oder wenn die Sachen den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Wirtschaftliches Eigentum des Mieters ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der Einbauten kürzer als die Mietzeit ist oder der Mieter die Sachen nach Ablauf der Mietzeit entfernen muss oder darf[6], ferner wenn der Mieter bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf Entschädigung i.H.d. Restwerts der Einbauten hat.[7] Mietereinbauten oder Mieterumbauten dienen unmittelbar den betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters, wenn sie eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweisen. Ein daneben bestehender Zusammenhang mit dem Gebäude tritt in diesem Fall gegenüber dem Zusammenhang mit dem Betrieb des Mieters zurück.[8]

 

Rz. 436

[Autor/Stand] Scheinbestandteile sind beim Mieter oder Pächter als zivilrechtlichem Eigentümer gesondert zu bilanzieren und, da sie nicht im Wert des Grundstücks enthalten sind, als eigenständige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Vermögensaufstellung des Mieters oder Pächters zu übernehmen.

Näher zur ertragsteuerrechtlichen – und damit auch bewertungsrechtlichen – Behandlung von Mietereinbauten und -umbauten z.B. v. Wallis in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz. 1256 f. m.w.N.

 

Rz. 437– 443

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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