Rz. 20

[Autor/Stand] Eine rückwirkende Änderung des Grundsteuerbescheids und damit eine neue Festsetzung der Jahressteuer kann unterschiedliche Gründe haben. Neben Fortschreibbungen und Rechtsmittelverfahren kommen insb. geänderte Grundlagenbescheide, bei denen das Finanzamt den Einheitswert/Grundbesitzwert oder den Steuermessbetrag (§ 16 GrStG) geändert hat, in Betracht. Die Änderung muss aber stets zu einer Änderung der Jahressteuerschuld führen, da eine rückwirkende Änderung von Vorauszahlungen bei der Grundsteuer nicht denkbar ist.[2]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Ebenso wie der erstmalige Erlass eines Grundsteuerbescheids kann auch die Korrektur des Grundsteuerbescheids für das laufende Kalenderjahr zu einer Nachentrichtung oder Erstattung von Vorauszahlungen führen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen entsteht mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids (s. Rz. 16). Der Steuerpflichtige kann seinen Erstattungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die Verjährung seines Erstattungsanspruchs beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, § 229 Abs. 1 AO. Das ist im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 GrStG der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der geänderte Bescheid erlassen wurde.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[2] Troll/Eisele, § 30 GrStG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020

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