Rz. 30
[Autor/Stand] Gegen den Duldungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Duldungsbescheid der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
Rz. 31
[Autor/Stand] Der Eigentümer kann im Rechtsbehelfsverfahren z.B. einwenden,[3]
- der Duldungsbescheid leide an formellen Fehlern, z.B. sei er zu unbestimmt;
- die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 GrStG seien nicht erfüllt, z.B. sei er nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen;
- die Inanspruchnahme sei trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 GrStG ermessensfehlerhaft;
- die Gemeinde habe nicht zunächst versucht, sich aus dem Vermögen des Steuerschuldners zu befriedigen;
- die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Grundsteuer sei unzutreffend festgesetzt worden, sie sei nicht fällig oder vollstreckbar;
- die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Grundsteuerschuld sei z.B. wegen Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen