Rz. 30

[Autor/Stand] Gegen den Duldungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Duldungsbescheid der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der Eigentümer kann im Rechtsbehelfsverfahren z.B. einwenden,[3]

  • der Duldungsbescheid leide an formellen Fehlern, z.B. sei er zu unbestimmt;
  • die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 GrStG seien nicht erfüllt, z.B. sei er nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen;
  • die Inanspruchnahme sei trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 GrStG ermessensfehlerhaft;
  • die Gemeinde habe nicht zunächst versucht, sich aus dem Vermögen des Steuerschuldners zu befriedigen;
  • die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Grundsteuer sei unzutreffend festgesetzt worden, sie sei nicht fällig oder vollstreckbar;
  • die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Grundsteuerschuld sei z.B. wegen Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. Loose in T/K, § 191 AO Rz. 130 ff. zum Haftungsschuldner; Schmidt in Grootens, § 12 GrEStG Rz. 48.

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