I. Besatzkapital

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist nach § 164 Abs. 4 und 5 BewG zu ermitteln. Zu den übrigen Wirtschaftsgütern gehören dabei die in § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BewG einzeln aufgelisteten Wirtschaftsgüter. Hierbei handelt es sich um die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln sowie um die immateriellen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Besatzkapital).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich dabei nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbstbewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. Dabei ist die Frage, ob Flächen selbst bewirtschaftet werden aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers und nicht aus der Sicht des Begünstigten zu beurteilen.[3] Das Besatzkapital für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist nach R B 164 Abs. 7 ErbStR 2019 mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Im Falle der eisernen Verpachtung i.S. des § 582a ff. BGB sind die o.g. Grundsätze entsprechend anzuwenden. An die Stelle der selbst bewirtschafteten Flächen treten allerdings die bewirtschafteten Flächen, soweit sie im Eigentum des Erblassers oder Schenkers stehen. Durch den Rückgriff auf die bewirtschafteten Flächen zur Ermittlung des Wertes für das Besatzkapital ist der Substanzerhaltungsanspruch des eisernen Verpächters abgegolten, s. aber Rz. 34 ff.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Der Kapitalisierungszinssatz beträgt auch beim Besatzkapital 5,5 % und setzt sich ebenso wie bei der Reingewinnmethode des § 163 Abs. 11 BewG aus einem Basiszinssatz von 4,5 % und einem Risikozuschlag von 1 % zusammen. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6 (§ 164 Abs. 5 BewG).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen ist als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auf andere Art und Weise und damit als Selbstbewirtschaftung anzusehen.[7] Liegt eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, ist unter Anknüpfung an ertragsteuerliche Grundsätze von einem bewertungsrechtlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Hand des Verpächters auszugehen. Zwar hat der BFH diese Frage bisher nicht abschließend entschieden; aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass dem nicht so wäre.[8] Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist dann das Besatzkapital einzubeziehen.[9]

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[3] R B 164 Abs. 6 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023
[7] RB 158.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019.
[9] So auch FG Münster v. 6.10.2021 – 3 K 189518 F, EFG 2021, 2037; die vom FG zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.08.2023

II. Landwirtschaftliche Nutzung

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Bei der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sich der Wert des Besatzkapitals nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zusätzlich die Betriebsgröße nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.[2]

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Der Rückgriff auf die bewirtschafteten Flächen, also auch auf Zupachtflächen, ist dem Umstand geschuldet, dass bei zugepachteten Flächen auch das Besatzkapital für die entsprechenden Flächen vorgehalten wird und folglich einen größeren Umfang einnimmt. Dieser größere Bestand wirkt sich auch auf den Mindestwert der übrigen Wirtschaftsgüter aus.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Ein Mindestwert für das Besatzkapital ist jedoch nicht zu ermitteln, wenn keine selbstbewirtschafteten Flächen i.S. des § 164 Abs. 4 Satz 3 BewG vorhanden sind. Dieser Sachverhalt ist bei verpachteten Betrieben, Teilbetrieben oder Einzelflächen sowie bei Stückländereien gegeben.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Dies gilt auch bei einer eisernen Verpachtung (§ 582 BGB). Der fehlende Ansatz des Besatzkapitals beim Verpächter beruht in diesen Fällen darauf, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter in das wirtschaftliche Eigentum des Pächters übergehen und dort zu erfassen sind. Allerdings erfolgt bewertungsrechtlich weder beim Pächter noch beim ...

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