Rz. 35

[Autor/Stand] Als Forstwirtschaft bezeichnet man die planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. Dabei gehören zu dieser Nutzung alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören neben der eigentlichen Holzbodenfläche und den für den Transport und Lagerung dienenden Flächen auch die mit der Bewirtschaftung des Waldes im Zusammenhang stehenden Hof-und Gebäudeflächen, die stehenden sowie ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die forstwirtschaftlichen Nebennutzungen.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Zu den Einzelheiten und dem Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung wird auf die Ausführungen in den Rz. 50 bis 77 zu § 234 BewG verwiesen. Zu beachten ist auch hier, dass die Hof- und Gebäudeflächen nach § 237 Abs. 8 BewG als eigenständige Nutzungsart gesondert bewertet werden. Siehe dazu die Rz. 80 bis 87.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 237 Abs. 3 BewG konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von forstwirtschaftlichen Flächen (Holzbodenflächen und Nichtholzbodenflächen). Zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage werden nicht mehr betriebsindividuelle Waldzustandsdaten erhoben, sondern es werden für naturräumlich homogen gegliederte Einheiten gegendübliche Verhältnisse normiert, die aus den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen gemäß § 41a Bundeswaldgesetz abgeleitet werden.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Abweichend hiervon werden forstwirtschaftliche Flächen in Naturschutzgebieten mit weitgehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn dies katastermäßig nachgewiesen ist. Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit deren individuell ermitteltem Reinertrag in Abhängigkeit von den gegendüblichen Verhältnisse ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Flächen, die durch Borkenkäferbefall, sonstige Schädlinge oder den Klimawandel geschädigt und ganz oder teilweise keinen Bewuchs mehr aufweisen, sind gleichwohl weiterhin als Wald mit dem betreffenden Hektarwert zu bewerten. Obwohl bei diesen Flächen erst in zwei oder drei Generationen wieder Erträge erwirtschaftet werden können, sieht das Bewertungsgesetz hier keine abweichende Bewertung vor.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Insbesondere ist keine Billigkeitsmaßnahme zulässig, da § 163 AO über § 220 Satz 2 Alt. 1 BewG ausdrücklich ausgeschlossen ist. Allerdings ist es den Ländern erlaubt, entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen[7] und damit die Folgen des Schädlingsbefalls oder der Trockenheit auszugleichen. Darüber hinaus besteht hier ggf. die Möglichkeit, über § 33 GrStG eine Ermäßigung der Grundsteuer zu erreichen.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Anlage 28[9]

Forstwirtschaftliche Nutzung

 
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
1 Schleswig-Holstein Nordwest 86,17
2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg 80,53
3 Schleswig-Holstein Südwest 90,24
4 Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland 64,57
5 Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland 73,13
6 (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland 62,38
7 Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland 78,05
8 Ostvorpommersches Küstenland 56,36
 
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
9 Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) 53,83
10 Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger Jungmoränenland) 55,09
11 Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches Altmoränenland) 46,03
12 Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland 57,31
13 Ostniedersächsisches Tiefland 66,34
14 Niedersächsischer Küstenraum 79,05
15 Mittelwestniedersächsisches Tiefland 67,41
16 Westfälische Bucht 70,03
17 Weserbergland 101,93
18 Nordwestdeutsche Berglandschwelle 73,10
19 Nordwestliches Harzvorland 65,70
20 Nordöstliche Harzvorländer 43,24
21 Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene 51,09
22 Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland 38,39
23 Hoher Fläming 47,69
24 Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland 37,53
25 Düben-Niederlausitzer Altmoränenland 37,65
26 Lausitzer Löss-Hügelland 84,73
27 Zittauer Gebirge 163,92
28 Oberlausitzer Bergland 155,56
29 Elbsandsteingebirge 123,19
30 Westlausitzer Platte und Elbtalzone 68,56
31 Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland 63,80
32 Leipziger Sandlöss-Ebene 50,58
33 Ostthüringisches Trias-Hügelland 72,24
34 Thüringer Becken 64,12
35 Nordthüringisches Trias-Hügelland 60,06
36 Harz 142,70
 
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
37 Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland 98,77
38 Nordwesthessisches Bergland 88,55
39 Nördliches hessisches Schiefergebirge 99,86
40 Sauerland 145,62
41 Bergisches Land 113,51
42 Niederrheinisches Tiefland 68,33
43 Niederrheinische Bucht 68,27
44 Nordwesteifel 135,51
45 Osteifel 99,15
46 Mittelrheintal 62,52
47 Westerwald 112,73
48 Taunus 94,94
4...

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