Rz. 31

[Autor/Stand] Sind zwischen dem 30. Juni und dem folgenden 1. Januar Flächen hinzugekommen, die für den Baumschulbetrieb oder den Anbau von Gemüse, Blumen oder Zierpflanzen genutzt werden sollen, so sind unabhängig von den Regelungen des § 59 BewG bei der Feststellung des Einheitswerts auf den jeweiligen 1. Januar zu berücksichtigen.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Der Grund dafür ist in § 35 Abs. 1 BewG zu sehen. Danach bleiben für die Größe des Betriebs die Verhältnisse vom Feststellungszeitpunkt maßgebend. Die Zurechnung dieser Flächen zu den Sparten des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbaues oder der Baumschule richtet sich nach der beabsichtigten Nutzung.[3] Dies gilt auch bei neu errichteten Glasanlagen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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