Rz. 591

[Autor/Stand] Bis zur Körperschaftsteuer-Reform 1977 wurde die nach dem jeweiligen körperschaftsteuerrechtlichen Einkommen veranlagte Körperschaftsteuer zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes von dem jeweiligen Einkommen abgezogen (Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2c VStR 1977 und 1980).

 

Rz. 592

[Autor/Stand] Ab 2001 wird diese Anweisung wegen des Übergangs vom Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren wiederhergestellt.

Durch die Körperschaftsteuer-Reform wurde mit Wirkung vom 1.1.1977 die Doppelbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer durch die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners beseitigt. Soweit die Ertragsaussichten für die Zeit ab 1977 unter Berücksichtigung der Belastung der Erträge mit Körperschaftsteuer geschätzt wurden, musste deshalb die Körperschaftsteuer dem Betriebsergebnis wieder hinzugerechnet werden, soweit sie nicht auf Aufwendungen entfiel, die nicht abzugsfähig sind. In Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1977 und 1980 waren je nach Höhe der Körperschaftsteuer-Belastung gestaffelte Erhöhungssätze für die Jahreserträge angegeben. Diese in der Literatur umstrittene Behandlung wurde vom BFH[3] mit überzeugenden Gründen gebilligt. Da die Körperschaftsteuer für die Beurteilung der Ertragsaussichten, mit Ausnahme der Tarifbelastung auf nicht abziehbare Ausgaben, nicht abgezogen werden kann, kommt auch eine Berücksichtigung des im EK 45 (50/56) und EK 30 (36) enthaltenen Körperschaftsteuer-Entlastungspotentials bei den Ertragsaussichten nicht in Betracht.[4]

 

Rz. 593

[Autor/Stand] In einem weiteren Urteil vom 8.2.1989[6] hat der BFH diese Auffassung bestätigt. Er hat ausgeführt, die Körperschaftsteuer sei wirtschaftlich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Anteilseigners. Dies gelte auch für beschränkt Einkommensteuerpflichtige, obwohl sie hinsichtlich der Körperschaftsteuer nicht anrechnungsberechtigt seien.[7] Denn im Ergebnis sei auch für sie durch die Körperschaftsteuer-Reform die Doppelbelastung des Gewinns der Kapitalgesellschaft beseitigt. Die Körperschaftsteuer ermäßige sich für den Ausschüttungsbetrag wie bei Anrechnungsberechtigten auf 36 %. Die Anrechnungsberechtigung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen werde bei beschränkt Steuerpflichtigen dadurch ausgeglichen, dass die Einkommensteuer insoweit durch die Kapitalertragsteuer abgegolten sei (§ 50 Abs. 5 EStG). Unter Berücksichtigung der auf die Ausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuer (25 % aus ausgeschütteten 64 % = 16 %) ergebe sich für beschränkt Steuerpflichtige eine Einkommensteuer-Belastung von (36 + 16 =) 52 %, die nicht über der Einkommensteuer-Belastung von unbeschränkt Steuerpflichtigen liege.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] BFH v. 4.5.1984 – III R 61/83, BStBl. II 1984, 657, unter Hinweis auf die entgegenstehende Literatur.
[4] Im Ergebnis, aber mit anderer Begründung: FG Saarl. v. 30.6.1993 – 1 K 337/92, EFG 1994, 82, rkr.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[7] A.M. dagegen FG Hamburg v. 8.10.1985 – II 192/81, EFG 1986, 330.

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