Rz. 477

[Autor/Stand] Bereits durch Art. 18 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2007[2] ist § 148 BewG neu gefasst worden. Allerdings ist die bisherige Regelung des § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 inhaltlich unverändert in § 148 Abs. 6 BewG übernommen worden. Danach werden – in Übereinstimmung mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung – das Recht auf den Erbbauzins weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abgezogen.

 

Rz. 478– 487

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[2] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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