Rz. 26

[Autor/Stand] Für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen können nach § 90 Abs. 2 BewG in bestimmten Gebieten oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern. Die dabei zu berücksichtigenden Wertfaktoren werden innerhalb des § 90 Abs. 2 Satz 1 BewG mit Zweckbestimmung und Verwendbarkeit des Grundstücks innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen nur beispielhaft aufgeführt. Dies ergibt sich aus dem Wort "insbesondere" in § 90 Abs. 2 Satz 1 BewG.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Verwendung der Währungseinheit DM auch im Rahmen des § 90 BewG ergibt sich aus dem unverändert fortbestehenden Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. Dies gilt demzufolge auch für die nach § 90 Abs. 2 BewG erlassene Verordnung. Die Umrechnung auf die Währungseinheit Euro hat im Ergebnis erst nach Feststellung des ermittelten Einheitswertes zu erfolgen. Im Übrigen gelten gem. § 5 WertVO die in der Verordnung genannten DM-Beträge nach dem 31.12.2001 fort.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Auf Grund der angeführten Ermächtigung in § 90 Abs. 2 BewG wurden die Wertzahlen für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet im Rahmen der gesonderten Reglung des § 4 WertVO ermäßigt. Eine entsprechende Regelung befindet sich für das Ertragswertverfahren in § 80 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 29– 40

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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