Rz. 17

[Autor/Stand] Bei Kindern ist der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter der Kinder gestaffelt. Der Freibetrag wird höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gewährt. Das Alter zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) ist maßgeblich. Anders als beim Kindergeld verlängert sich die Frist bei schwerbehinderten Kinder nicht über die Vollendung des 27. Lebensjahrs hinaus.[2]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Zu den Kindern gehören auch die Stiefkinder des Erblassers aufgrund der Verweisung auf die Steuerklasse I Nr. 2 in § 15 Abs. 1 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 19).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Auch bei ihnen erfolgt eine Kürzung des Freibetrags, falls sie Anspruch auf nicht steuerbare Versorgungsbezüge haben, also nicht, falls nur die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten höher bemessen sind, solange das Kind klein ist. Der Kapitalwert dieser Bezüge bestimmt sich nach § 13 BewG.[5]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Der Kapitalwert wird bei ihnen nach § 13 Abs. 1 BewG und nicht nach § 14 BewG berechnet, weil Waisenrenten stets befristet sind. Da oft die Laufzeit unbestimmt ist (z.B. bis zum Abschluss des Studiums, ist hier nicht das 9,3-fache des Jahreswerts nach § 13 Abs. 2 BewG anzusetzen, sondern auf die am Bewertungsstichtag voraussichtliche Dauer der Bezüge (§ 17 Abs. 2 Satz 3 ErbStG) bei der Schätzung des Kapitalwerts abzustellen.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[5] S.a. Stein in von Oertzen/Loose2, § 17 ErbStG Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

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