Rz. 113

[Autor/Stand] Für die einzelnen Arten der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung werden gem. § 62 Abs. 2 BewG im Rahmen des vergleichenden Verfahrens abweichend von § 38 Abs. 1 BewG keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichswerte ermittelt. Bei dieser unmittelbaren Ermittlung eines Vergleichswertes, wie sie in den vorstehenden Anmerkungen für einzelne Arten von Nutzungen dargestellt worden ist, kann man allerdings nur von einem vergleichenden Verfahren im weiteren Sinn sprechen; denn es besteht praktisch nur darin, dass man aus einer Vielzahl von Nutzungen der einzelnen Gruppe durchschnittliche Erträge ermittelt hat und dass die Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung durch Anwendung bzw. durch Vergleich mit diesen Durchschnittsätzen festgelegt wird. Dabei werden im Rahmen des § 38 Abs. 2 BewG die individuellen Verhältnisse berücksichtigt.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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