Rz. 521

[Autor/Stand] Schulden und sonstige Abzüge waren bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern nur dann vom Rohbetriebsvermögen abzuziehen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens standen (§ 103 Abs. 1 BewG). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang war gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich auf unmittelbaren Vorgängen beruhte, die das Betriebsvermögen betrafen. Durch die Verpfändung eines Wirtschaftsguts allein wurde noch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und dem verpfändeten Wirtschaftsgut begründet. Dies galt auch für die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Grundpfandrecht, wenn für diese Belastung außerbetriebliche Gründe maßgebend waren. Demgegenüber war ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen anzunehmen, wenn eine Darlehensschuld zur Errichtung eines Betriebsgebäudes aufgenommen wurde und mit einem Grundpfandrecht (z.B. einer Grundschuld oder Hypothek) auf einem Privatgrundstück abgesichert war. Insoweit galten dieselben Grundsätze wie bei den bilanzierenden Steuerpflichtigen (vgl. dazu oben Anm. 268 ff.).

 

Rz. 522

[Autor/Stand] Die Schuld musste am Bewertungsstichtag bestanden haben; sie durfte noch nicht erloschen sein. Für die Abzugsfähigkeit kam es auf die Fälligkeit der Schuld nicht an.

 

Rz. 523

[Autor/Stand] Eine Schuld konnte und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie eine wirtschaftliche Belastung darstellt.[4] Dies setzt voraus, dass der Schuldner am maßgebenden Stichtag ernstlich damit rechnen muss, dass der Gläubiger die Erfüllung verlangen werde.[5] Bestehende Verbindlichkeiten können deshalb nicht (mehr) abgezogen werden, wenn eine Inanspruchnahme des Schuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) erwartet werden kann.[6] Verjährte Verbindlichkeiten sind nicht (mehr) zu berücksichtigen, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben.[7]

 

Rz. 524

[Autor/Stand] Abziehbar waren ab 1.1.1993 auch aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellten. Es musste grundsätzlich nicht nur eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Erfüllung bestehen, sondern es musste darüber hinaus auch ernsthaft damit gerechnet werden können, dass der Gläubiger Erfüllung verlangen werde. Die Frage der wirtschaftlichen Belastung hatte insb. für die steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen Bedeutung[9]. Eine wirtschaftliche Belastung wurde bei der von anderen Unternehmern nach dem Bewertungsstichtag in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nur dann angenommen, soweit diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden konnte[10]. Diese Grundsätze galten auch dann, wenn von dem die Leistung empfangenden Unternehmer nach dem Bewertungsstichtag eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erteilt wurde.

 

Rz. 525

[Autor/Stand] Darüber hinaus hatte die Frage der wirtschaftlichen Belastung Bedeutung für die Pensionszusagen gegenüber Mitarbeitern, für Verpflichtungen zur Zahlung von Tantiemen, Gewinnbeteiligungen usw. sowie für Verbindlichkeiten aus Warenrück- und Kaufpreisrückvergütungen.

 

Rz. 526

[Autor/Stand] Nichtbilanzierende Steuerpflichtige konnten aufgrund der gegenüber ihren Mitarbeitern erteilten Pensionszusagen eine Schuld vom Rohbetriebsvermögen abziehen, wenn die Pensionszusage rechtsverbindlich vor dem Feststellungsstichtag in Schriftform erteilt worden war (§ 104 BewG a.F.; wegen weiterer Einzelheiten vgl. Erläuterungen zu § 104 BewG a.F.[13]). Für die Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung vgl. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 14.4.1997[14].

 

Rz. 527

[Autor/Stand] Verpflichtungen zur Zahlung von Tantiemen, Gewinnbeteiligungen und anderen Beträgen, deren Höhe vom Betriebsergebnis oder Umsatz abhing, konnten am Bewertungsstichtag abgezogen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Betriebsinhabers zu rechnen war. Dabei kam es nicht darauf an, dass die Höhe der Schuld an diesem Stichtag schon endgültig feststand. Vielmehr reichte es aus, wenn die Schuld dem Grunde nach bestand und die Höhe durch den nach dem Bewertungsstichtag ermittelten Gewinn oder Umsatz des abgelaufenen Jahres noch konkretisiert wurde.

 

Rz. 528

[Autor/Stand] Demnach war der Anspruch des typisch stillen Gesellschafters auf seinen jährlichen Gewinnanteil zusätzlich zu der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters, die grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen war, bei der Ermittlung des Betriebsvermögens des Geschäftsinhabers ("tätigen Gesellschafters") abzugsfähig.

 

Rz. 529

[Autor/Stand] Verbindlichkeiten für Warenrückvergütungen und Kaufpreisrückvergütungen konnten abgezogen werden, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen und die Verpflichtung vertraglich festgelegt war.

 

Rz. 530

[Autor/Stand] Betriebliche Steuerschulden, wie insb. die rückständige Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die auf betrieblichen Grundbesitz entfallende Grundsteuer, waren wegen ihres ...

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