Gleichlautende Ländererlasse vom 14.04.1997

 

1 Begriff und Umfang des Betriebsvermögens

1.1

Das Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören (§ 95 BewG). Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich (§ 96 BewG). Für die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens (§ 12 Abs. 5 ErbStG) ist zum Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) eine besondere Aufstellung (Vermögensaufstellung) zu fertigen.

1.2

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören soweit das Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.

1.2.1

Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und bilanzierenden freiberuflich Tätigen führt die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung regelmäßig zu einer Bestandsidentität zwischen der Steuerbilanz auf den Besteuerungszeitpunkt oder den Schluß des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres und der Vermögensaufstellung.

Dies gilt auch für Erbbauzinsansprüche und Erbbauzinsverpflichtungen. Rückständige Erbbauzinsen oder ausstehende Erbbauzinsen für zurückliegende Zeiträume werden als Schulden bzw. Forderungen in der Steuerbilanz angesetzt und müssen in die Vermögensaufstellung übernommen werden. Ebenso ist ein in der Steuerbilanz gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten für vorausgezahlte Erbbauzinsen in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.

Der Grundsatz der Bestandsidentität wird insbesondere durchbrochen bei:

  1. Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG),
  2. Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG),
  3. Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Erbbaurechts,
  4. Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Abs. 1 BewG),
  5. Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG),
  6. Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG),
  7. Bilanzposten im Sinne des § 137 BewG.

1.2.2

Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, zum Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen). Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 v. H eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt gewillkürtes Betriebsvermögen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. R 13 Abs. 16 EStR).

Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehören zum Betriebsvermögen, ebenso Bargeld und Bankguthaben, die aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten herrühren. Für die Aufteilung von gemischten Kontokorrentkonten gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 10. 11. 1993 (BStBI I S. 930).

Bei freiberuflich Tätigen sind Honoraransprüche, die bis zum Besteuerungszeitpunkt entstanden sind, als Forderung zu erfassen. Sie sind in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die zu erbringenden Leistungen vollendet waren. Honoraransprüche für Teilleistungen sind insoweit entstanden, als auf ihre Vergütung nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sondervereinbarungen zwischen den Beteiligten ein Anspruch besteht.

1.3

Einen Gewerbebetrieb bilden alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG (Personengesellschaften).

1.3.1

In den Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG) sind entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung einzubeziehen:

  1. die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge (§ 98 a Satz 1 BewG), soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,
  2. die Bilanzansätze aus etwaigen Ergänzungsbilanzen,
  3. die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II).

Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG).

Forderungen des Gesellschafters an die Personengesellschaft gleichen sich im Ergebnis aus, weil der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Schuld eine entsprechende zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Forderung gegenübersteht. Dagegen steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, nicht immer ein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz gegenüber. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft sind Forderungen nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder aus der kurzfris...

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