Rz. 51
[Autor/Stand] § 109 BewG n.F. betrifft sowohl die Bewertung des inländischen Betriebsvermögens (zur Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens vgl. unten, Anm. 231 ff. sowie Anm. 217 ff.) von gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen (Abs. 1 der Vorschrift) als auch die Bewertung von Anteilen am inländischen Betriebsvermögen einer der in § 97 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2 der Norm). Zur Bewertung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ausländischem Betriebsvermögen vgl. unten, Anm. 217 ff.
Rz. 52
[Autor/Stand] Wie schon ausgeführt (oben, Anm. 44), ist die Bewertung des Betriebsvermögens und der Betriebsvermögensanteile seit 1998 nur noch für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung relevant.
Rz. 53– 57
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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