Rz. 121

[Autor/Stand] Gemäß § 109 Abs. 2 BewG n.F. ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer der in § 97 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 BewG n.F. entsprechend. Für die Bewertung von Anteilen am Betriebsvermögen der in § 109 Abs. 2 BewG n.F. genannten Unternehmensträger gelten also im Prinzip – von bestimmten Besonderheiten abgesehen, die durch die jeweiligen Organisationsformen der Unternehmensträger bedingt sind und auf die in den folgenden Ausführungen noch einzugehen sein wird – keine anderen Maßstäbe als für die Bewertung von einzelunternehmerischem Betriebsvermögen i.S.v. § 109 Abs. 1 BewG n.F. i.V.m. den §§ 95 und 96 BewG. Dementsprechend stimmt die Regelung des § 109 Abs. 2 BewG n.F. nahezu wortgleich mit § 109 Abs. 1 BewG n.F. überein.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Bewertungsobjekte i.S.v. § 109 Abs. 2 BewG n.F. sind die (Vermögens-)Anteile an den in § 97 Abs. 1 und 2 BewG genannten Unternehmensrechtsträgern, die ein breites Spektrum aufweisen und sowohl Körperschaften und Vermögensmassen als auch gewerbliche und gewerblich geprägte sowie freiberufliche Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften umfassen.

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Ebenso wie bei der Bewertung von Einzelunternehmen (vgl. § 109 Abs. 1 BewG n.F. i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG n.F.) wird auch der Anteilswert i.S.v. § 109 Abs. 2 BewG n.F. i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG n.F. aus den bereits zu § 109 Abs. 1 BewG n.F. dargelegten Gründen (vgl. dazu Anm. 65) maßgebend vom Bestand und Umfang des Betriebsvermögens der von § 109 Abs. 2 BewG erfassten Unternehmensträger bestimmt.

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Zu Bestand und Umfang des Betriebsvermögens der von § 109 Abs. 2 BewG n.F. erfassten Unternehmen trifft § 97 Abs. 1 BewG die Aussage, dass einen Gewerbebetrieb "insbesondere alle Wirtschaftsgüter (bilden)", die den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG genannten Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts und den Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG gehören. Bei den zuletzt genannten Personenmehrheiten gehören gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zum Gewerbebetrieb bzw. (vgl. § 96 BewG) zum freiberuflichen Betrieb.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Dabei erfasst § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG nur die dort im Einzelnen aufgeführten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, d.h. solche Unternehmensrechtsträger, die ihre Geschäftsleitung (vgl. § 10 AO) oder ihren Sitz (vgl. § 11 AO) im Inland haben.

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Auf die Bewertung des ausländischen Betriebsvermögens (vgl. § 31 BewG) wird unten, in Anm. 231 ff. sowie Anm. 217 ff. eingegangen werden.

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Des Weiteren bilden gem. § 97 Abs. 2 BewG einen Gewerbebetrieb auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Fortwirtschaft) dienen (vgl. § 14 AO).

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Bei der Bewertung der Anteile an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaft (vgl. dazu näher in § 97 BewG Anm. 246 ff.) ist die Aufteilungsregelung in § 97 Abs. 1b BewG n.F. zu beachten. Der gemeine Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten (gewerblichen oder freiberuflichen) Personengesellschaft ist nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG n.F. zu ermitteln und aufzuteilen.

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Der Umstand, dass § 109 Abs. 2 BewG n.F. i.V.m. § 97 Abs. 1 und 2 BewG für alle dort genannten Unternehmensrechtsformen in Bezug auf die Ermittlung des gemeinen Werts einheitlich auf § 11 Abs. 2 BewG n.F. verweist, belegt, dass der Gesetzgeber die Bewertung der Anteile an allen in § 97 Abs. 1 und 2 BewG genannten Unternehmensrechtsträgern, und mögen diese zivilrechtlich auch noch so verschiedenartig sein und ertragsteuerrechtlich – wie dies namentlich bei den Körperschaften und Vermögensmassen auf der einen Seite und den Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften auf der anderen Seite zutrifft – einem völlig andersartig ausgestalteten Ertragsbesteuerungsregime unterstehen, einheitlichen Regeln unterwerfen wollte. So heißt es denn auch in der amtlichen Begründung[10] zu § 109 Abs. 2 BewG n.F., dass der gedachte Käufer des Anteils an einer Personengesellschaft bei der Bemessung seines Kaufpreises im Regelfall keine anderen Überlegungen anstellen werde als der Erwerber eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, also vornehmlich Renditeerwägungen in Bezug auf sein einzusetzendes Kapital in den Blick nehmen werde.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Dem ist im Grundsatz beizupflichten, zumal die Anlegung einheitl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge