Rz. 17
[Autor/Stand] Eingeschlagenes Holz gehört nur insoweit zu den umlaufenden Betriebsmitteln, als es dem normalen Bestand eines forstwirtschaftlichen Betriebes entspricht. Dabei ist nur das als normaler Bestand zu werten, was dem jährlichen Nutzungssatz entspricht. Nur in diesem Umfang wird das geschlagene Holz im Normalwert der forstwirtschaftlichen Nutzung erfasst (vgl. dazu § 55 Abs. 2 und 3 BewG).
Rz. 18
[Autor/Stand] Der Normalwert der forstwirtschaftlichen Nutzung wird aus dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag einer normalen Betriebsklasse abgeleitet. Er beträgt das Achtzehnfache des Reinertrages, der sich aus dem um die Gewinnungskosten, den übrigen Betriebskosten und der Grundlast korrigierten Rohertrag ergibt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Grundlage für den Rohertrag nicht aus dem eingeschlagenen Holz, sondern vielmehr aus dem jährlichen Zuwachs an Holz ergibt (vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 55 BewG).
Rz. 19
[Autor/Stand] Die vorstehend dargestellte Ermittlung des Normalwertes kann allerdings nur für solche Betriebe angewandt werden, die als Nachhaltbetriebe eingestuft werden. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die im Regelfall über eine größere Waldbodenfläche und Bestände unterschiedlicher Baumarten und Altersklassen verfügen und jährlich einschlagen.
Rz. 20
[Autor/Stand] Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen und deshalb als aussetzende Betriebe[5] bezeichnet werden, ist diese Berechnung nicht möglich. Hier muss anstelle des jährlichen Nutzungssatzes ein mehrjähriger Nutzungssatz ermittelt werden. Aus der Besonderheit dieser Betriebe ergibt sich dann allerdings auch, dass ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln im Regelfall nicht vorliegen kann.[6]
Rz. 21
[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass Holz nur dann als geschlagenes Holz gilt, wenn es von der Wurzel getrennt wurde. Das bedeutet, dass vom Sturm geworfenes Holz so lange als nicht eingeschlagen gilt, als es noch mit dem Wurzelteller verbunden ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere bei größeren Schadensereignissen[8], bei denen sich die Aufarbeitung der Schäden i.d.R. über einen längeren Zeitraum hinzieht, von besonderer Bedeutung.
Rz. 22
[Autor/Stand] Die Gründe, aus denen sich ein Überbestand an geschlagenem Holz ergibt, sind für die Bewertung unerheblich. Es spielt somit keine Rolle, ob der Überbestand auf nicht planbaren Ereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall[10] oder auf einer Entscheidung des Forstwirtes beruht.
Rz. 23– 24
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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