Rz. 128
[Autor/Stand] Die zu beurteilende Tätigkeit muss (subjektiv) von der Absicht getragen sein, sie zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen und sich (objektiv) – i.d.R. durch Wiederholung – als nachhaltig darstellen.[2] Auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Wiederholungsabsicht kann nur aus den objektiven, nach außen hin erkennbaren Umständen, geschlossen werden.[3] Die tatsächliche Wiederholung der Betätigung ist die typische und häufigste, aber nicht die einzige Form, in der sich die Wiederholungsabsicht dokumentieren kann.[4] Im Einzelnen wird auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 15 Abs. 2 EStG verwiesen.[5]
Rz. 129– 135
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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