Rz. 176
[Autor/Stand] Die in der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe i.S.d. § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung) vom 18.8.2021[2] ausgewiesenen Mietstufen sind unverzichtbare Voraussetzung für die Ermittlung des Grundsteuerwerts. Die Mietstufen gelten jeweils für die gesamte ausgewiesene Gemeinde.
Die Mietniveau-Einstufungsverordnung weist die Mietniveaustufen aus und ist auch über die die Internetseite "Gesetze im Internet" verfügbar[3].
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