Rz. 25

[Autor/Stand] Da nach der Auffassung der Finanzverwaltung auch ein einzelner Vergleichspreis ausreicht, um den gemeinen Wert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, stellt sich die Frage, ob auch der Steuerzahler ein entsprechendes Vergleichsobjekt nennen kann. In der Praxis dürfte sich für den Steuerzahler die Hauptschwierigkeit ergeben, dass ihm ein Vergleichsobjekt bekannt sein muss. Gesetzlich ist die Ableitung des gemeinen Werts aus einem Kaufpreis jedenfalls nicht vorgesehen, wenn der Steuerzahler ein Vergleichsgrundstück benennt.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Soweit im Einzelfall feststeht, dass es sich bei dem vom Steuerzahler benannten Vergleichsgrundstück um eine Immobilie handelt, die in den Wert beeinflussenden Merkmalen hinreichend mit dem zu bewertenden Objekt übereinstimmt, dürften keine Bedenken bestehen, diesen Vergleichspreis der Feststellung des Grundbesitzwerts zu übernehmen. Allerdings wird es sich bei dieser Konstellation um einen mehr theoretischen Fall handeln. Der Steuerzahler wird nur dann einen Vergleichspreis benennen wollen, wenn dieser für ihn günstig ist. Da ihm der Grundstücksmarkt im Regelfall nicht in der Breite bekannt sein dürfte, wie es beim Gutachterausschuss oder dem Finanzamt aufgrund eigener Kaufpreissammlungen der Fall ist, könnte es häufig an der vorauszusetzenden hinreichenden Übereinstimmung der Wert bestimmenden Merkmale fehlen. Letztlich handelt es sich hierbei jedoch um eine reine Tatfrage.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.12.2009

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