Rz. 37

[Autor/Stand] In Betracht kommt die Anwendung des § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG – aufgrund § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO – beim Erwerb durch eine eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1416 Abs. 1, 2, 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB), einer Lebenspartnerschaft bei entsprechender Gestaltung ihres güterrechtlichen Verhältnisses (§ 7 LPartG) sowie bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nach dem Tod eines in Gütergemeinschaft lebenden Erblassers (§ 1485 BGB – s. auch § 4 ErbStG). Soll die Gemeinschaft zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden, wird man bei Gütergemeinschaft tunlichst beide Partner unter klarem Hinweis auf ihre das Gesamtgut betreffenden Verwaltungsbefugnisse anschreiben; damit erübrigt sich die Aufklärung der internen Verwaltungsbefugnisse (§§ 1422, 1450 BGB). In Fällen fortgesetzter Gütergemeinschaft dürfte § 31 Abs. 3 ErbStG entsprechend anwendbar sein, so dass die Aufforderung an den grundsätzlich verwaltungsbefugten überlebenden Ehegatten/Lebenspartner zu richten ist.

 

Rz. 38– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge