Rz. 74

[Autor/Stand] Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch die Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, "wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind". Der Lotterieeinnehmer unterhält dann einen Gewerbebetrieb, wenn er zum Absatz der Lose einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führt oder wenn er die Lose im Rahmen eines anderen von ihm geführten Gewerbebetriebs absetzt.[2] In gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ist allerdings § 13 GewStDV zu beachten. Danach unterliegt die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.[3] Nichtstaatliche Lotterieveranstalter und deren Einnehmer unterliegen demgegenüber der Gewerbesteuer; § 13 GewStDV findet hier keine Anwendung.[4]

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Übereinstimmend mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG regelt § 96 Halbs. 2 f. BewG, dass auch die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie dem Gewerbebetrieb gleichsteht, "soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird". Daraus folgt, dass diese Tätigkeit in jedem Fall entweder eine gewerbliche Betätigung oder eine dieser gleichgestellte Tätigkeit darstellt. Das einem solchen Betrieb dienende Vermögen ist sonach in jedem Fall Betriebsvermögen i.S.d. Bewertungsrechts.[6]

 

Rz. 76– 84

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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