(1) 1Zum Begriff der staatlichen Lotterie vgl. die BFH-Urteile vom 14.3.1961 (BStBl III S. 212), vom 13.11.1963 (BStBl 1964 III S. 190) und vom 24.10.1984 (BStBl 1985 II S. 223). 2Danach ist die Befreiungsvorschrift des § 13 GewStDV auf Einnehmer von Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden.

 

(2) 1Zur steuerbefreiten Tätigkeit des Einnehmers eines staatlichen Lotterieunternehmens kann es auch gehören, daß der Lotterieeinnehmer sogenannte Lagerlose vorrätig hält und hierdurch selbst an den einzelnen Losziehungen der Lotterie teilnimmt. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 25.3.1976 (BStBl II S. 576).

 

(3) 1Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der keine Lotteriegeschäfte mit Kunden abschließt, ist kein von der Gewerbesteuer befreiter Lotterieeinnehmer im Sinne des § 13 GewStDV. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 10.8.1972 (BStBl II S. 801).

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