Rz. 10
[Autor/Stand] § 231 Abs. 2 BewG stellt klar, dass für den ausländischen Teil der wirtschaftlichen Einheit, keine gesonderte Feststellung erfolgt. Dies folgt schon im Umkehrschluss aus § 219 Abs. 1 BewG, wonach Grundsteuerwerte nur für inländischen Grundbesitz festgestellt werden.
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