Rz. 104

[Autor/Stand] Beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für ein unbebautes Grundstück darf jedoch nicht übersehen werden, dass ein Sachverständiger in seinem Gutachten auch Außenanlagen zu erfassen hat, die bei der Bewertung eines unbebauten Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz unberücksichtigt bleiben. Insoweit hat das Sachverständigengutachten auch solche Merkmale des Grundstücks zu berücksichtigen, die bei der steuerlichen Bewertung zugunsten des Stpfl. außen vor bleiben.

 

Rz. 105

[Autor/Stand] Gleichzeitig darf innerhalb des Sachverständigengutachtens geprüft werden, ob die bei einer Bewertung nach dem Bewertungsgesetz nicht zu berücksichtigende wertmindernde Umstände wie beispielsweise Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen sowie Altlasten dazu führen, dass im Ergebnis ein niedrigerer gemeiner Wert maßgebend ist.

 

Rz. 106– 108

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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