Rz. 18

[Autor/Stand] Nach § 54 BewG ist der Umfang und der Zustand des nicht eingeschlagenen Holzes zum Ende des dem Bewertungsstichtag vorhergehenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen. Unter dem Begriff "Umfang und Zustand des nicht eingeschlagenen Holzes" ist der Baumbestand des forstwirtschaftlichen Betriebes zu verstehen. Dieser ergibt sich vorrangig aus einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten oder einem Betriebswerk[2], ansonsten aus den Regelungen zum Anbauverzeichnis nach § 142 AO[3].

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Die Vorschrift umfasst ausdrücklich das noch nicht geschlagene Holz, also stehende Betriebsmittel. Geschlagenes Holz wird hier nicht erfasst, sondern ist als umlaufendes Betriebsmittel gesondert zu bewerten (vgl. dazu die Kommentierung zu § 53 BewG). Holz, das nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aber noch vor dem Bewertungsstichtag geschlagen wird, bleibt für die Ermittlung des Einheitswertes außer Betracht (§ 35 Abs. 2 BewG), da sonst ggf. eine wertmäßige Doppelerfassung erfolgen würde.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Bestände und Einzelbäume, die vom Sturm geworfen wurden, gelten als stehende Betriebsmittel, solange sie noch mit dem Wurzelteller verbunden sind. Erst wenn dieser vom Stamm getrennt wurde, handelt es sich um geschlagenes Holz.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Unabhängig von der Feststellung des Bestandes zum Ende des Wirtschaftsjahres sind die Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung und ihre Verkehrslage nach den Verhältnissen am Feststellungszeitpunkt festzustellen. Baumbestände, die sich auf Flächen befinden, die nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aber vor dem Bewertungsstichtag veräußert wurden, sind somit aus dem Bestand herauszurechnen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[2] S. dazu auch BFH v. 5.6.2008 – IV R 67/05, BStBl. II 2008, 960; BMF v. 16.5.2012 – IV D 4 - S 2232/0-01 2012/0205152, BStBl. I, 2012, 595.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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