(1) Wohnungen in Geschäftsgrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Mietwohngrundstücken

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Ist die übliche Miete für Altbauten und Neubauten nach § 79 Abs. 2 BewG zu schätzen, kann i.d.R. die Tabellenmiete nicht unterschritten werden. Die übliche Miete für Altbauten i.S.d. Mietpreisrechts wird indes dann nicht durch die Tabellenmiete beschränkt, wenn in der Lage des zu bewertenden Grundstücks am 1.1.1964 regelmäßig eine höhere, aber preisrechtlich ebenfalls zulässige oder als genehmigt geltende Miete gezahlt wurde, die über der Tabellenmiete liegt.[2]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016

(2) Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Bei Schätzung der üblichen Miete für Altbauten und Neubauten der Grundstücksarten Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser kommt es darauf an, ob in der jeweiligen betreffenden Gegend bei Vermietung von Wohnungen nach dem Stand vom 1.1.1964 (1.11.1963) regelmäßig die Tabellenmiete oder eine über der Tabellenmiete liegende Miete gefordert wurde. War die über der Tabellenmiete liegende, regelmäßig gezahlte Miete preisrechtlich zulässig, ist sie maßgebend.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Künftige Erwerber von Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern zahlen mitunter bis zur Übertragung des Eigentums nach bürgerlichem Recht eine aufgrund einer Lastenberechnung ermittelte Nutzungsgebühr. Weicht die Nutzungsgebühr nach der Art der Ermittlung von der bei einer Vermietung in Betracht kommenden Miete und deshalb von der üblichen Miete nach § 79 Abs. 2 BewG ab, handelt es sich insoweit nicht um eine ortsübliche Miete.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[3] FinMin. NRW v. 31.1.1967, DStZ/B 1967, 76.

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