I. Verwendung für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke

1. Zweckänderung

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Entscheidende Voraussetzung für eine Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen gem. § 69 Abs. 1 BewG ist, dass eine künftige Verwendung der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzunehmen ist und dass in absehbarer Zeit mit einer Änderung in der Nutzung zu rechnen ist. Die Aufzählung der anderen Zwecke: "Bauland, Industrieland, Land für Verkehrszwecke" ist nur beispielhaft. Auch in anderen Fällen können land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dem Grundvermögen zuzurechnen sein. Solche anderen Zwecke können z.B. bei Verwendung der Fläche als Hausgarten, Grüngelände, Park, Privatspielplatz, Sportplatz, Campingplatz, Parkplatz in Betracht kommen. Ein Grundstück, das der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs z.B. an eine Erdölgesellschaft zur Anlage von umzäunten Betriebsvorrichtungen langfristig verpachtet, dient anderen Zwecken und gehört deshalb zum Grundvermögen.[2] Bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ließ u.a. die mit erheblichem Aufwand erfolgte Errichtung von Ölpumpen, Erdölbassins und Bohrtürmen eindeutig erkennen, dass diese Grundstücke nicht mehr einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt waren.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

2. Wahrscheinlichkeit der Zweckänderung

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die Annahme, dass eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit der Verwendung der Fläche für andere Zwecke besteht; es muss vielmehr die Wahrscheinlichkeit für eine anderweitige Verwendung in absehbarer Zeit gegeben sein, d.h. es muss schon im Feststellungszeitpunkt mit einiger Sicherheit anzunehmen sein, dass die Fläche in absehbarer Zeit nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird.[2] Diese Annahme erfordert nicht, dass eine zukünftige anderweitige Nutzung nach den Verhältnissen des maßgebenden Feststellungszeitpunkts sicher feststehen muss. Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so muss die große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die andere Zweckbestimmung spätestens in zwei Jahren erfolgt.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Diese Wahrscheinlichkeit liegt, falls nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 BewG gegeben sind, nicht immer ohne weiteres schon dann vor, wenn eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche in einer baureifen Zone liegt. Die Lage und die Verwertungsmöglichkeiten sind zwar die entscheidenden Kriterien bei der Frage der Zurechnung einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche zum Grundvermögen. Es sind aber auch die sonstigen Umstände, also in gewissem Umfange auch die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers, wie z.B. der Beruf, zu berücksichtigen. Wegen der Begriffe "Bauland, Industrieland, Land für Verkehrszwecke" vgl. § 72 BewG.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Es muss anzunehmen sein, dass die Änderung im Verwendungszweck der land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche in absehbarer Zeit – im Falle des Abs. 2 spätestens nach zwei Jahren – eintritt.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Grundbesitz, der auf Dauer nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, gehört grundsätzlich (abgesehen von den zum Betriebsvermögen zählenden Betriebsgrundstücken) zum Grundvermögen. Deshalb sind Flächen auch dann nicht mehr einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt (§ 33 Abs. 1 BewG), wenn sie an Dritte zur Errichtung von Wochenendhäusern überlassen oder als Zeltplätze (Campingplatz) mit den entsprechenden sanitären Einrichtungen genutzt werden.[6]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen nur in der vegetationslosen Zeit anderen Zwecken zugeführt, geht hierdurch der Charakter der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht verloren. Deshalb bleiben z.B. Flächen für Skiabfahrten sowie die Trassen von Seilbahn- und Liftanlagen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, wenn die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dagegen sind Tal- und Bergstationen von Seilbahn- und Liftanlagen als Grundvermögen anzusehen[8]; ebenso Parkplätze, die im räumlichen oder funktionellen Zusammenhang mit Seilbahn- und Liftanlagen stehen. Anders jedoch nicht befestigte Parkplätze. Sie dürften als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen sein, wenn während der Vegetationszeit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erhalten bleibt.

 

Rz. 43– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[8] FinMin. Bay. v. 31....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge