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[Autor/Stand] Entscheidende Voraussetzung für eine Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen gem. § 69 Abs. 1 BewG ist, dass eine künftige Verwendung der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzunehmen ist und dass in absehbarer Zeit mit einer Änderung in der Nutzung zu rechnen ist. Die Aufzählung der anderen Zwecke: "Bauland, Industrieland, Land für Verkehrszwecke" ist nur beispielhaft. Auch in anderen Fällen können land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dem Grundvermögen zuzurechnen sein. Solche anderen Zwecke können z.B. bei Verwendung der Fläche als Hausgarten, Grüngelände, Park, Privatspielplatz, Sportplatz, Campingplatz, Parkplatz in Betracht kommen. Ein Grundstück, das der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs z.B. an eine Erdölgesellschaft zur Anlage von umzäunten Betriebsvorrichtungen langfristig verpachtet, dient anderen Zwecken und gehört deshalb zum Grundvermögen.[2] Bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ließ u.a. die mit erheblichem Aufwand erfolgte Errichtung von Ölpumpen, Erdölbassins und Bohrtürmen eindeutig erkennen, dass diese Grundstücke nicht mehr einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt waren.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

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