I. Unbebautes Grundstück

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG sind unbebaute Grundstücke solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Komplementär dazu sind gemäß § 248 Satz 1 BewG bebaute Grundstücke solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Im konkreten Einzelfall kann damit stets entweder nur § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG bzw. nur § 248 Satz 1 BewG einschlägig sein. Eine inhaltliche Überschneidung zwischen beiden Vorschriften im Einzelfall ist ausgeschlossen.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Ein bebautes Grundstück liegt demgegenüber regelmäßig nur dann vor, wenn sich auf der wirtschaftlichen Einheit "Grundstück" (vgl. § 70 Abs. 1 BewG i.V.m. § 244 Abs. 1 BewG) zumindest ein benutzbares Gebäude befindet, vgl. § 248 BewG, d.h. erst unter dieser Voraussetzung kann eine Artänderung bezüglich des Grundstücks eintreten.[3] Ein bebautes Grundstück liegt dagegen nicht vor, wenn sich auf dem Grundstück zwar kein Gebäude, jedoch weitere Räumlichkeiten ohne festes Fundament befinden (z.B. Schuppen, einfache Blech- bzw. Holzhütte).

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Nicht als unbebautes Grundstück gilt ein Grundstück mit einem Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist. Das gilt insb. auch dann, wenn Zweck und Wert des Gebäudes gegenüber Zweck und Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind. Bei einem solchen Grundstück handelt es sich um ein bebautes Grundstück, vgl. § 262 BewG. Entsprechendes gilt auch bei einem sog. Erbbaugrundstück, vgl. § 261 BewG.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Unerheblich ist die Beschaffenheit der Grundstücksoberfläche für die Annahme eines unbebauten Grundstücks i.S.d. § 246 BewG. Normalerweise besteht diese aus einer ganz oder teilweise bewachsenen bzw. unbewachsenen Erdschicht. Des weiteren kann es sich jedoch dafür auch um Fels- und Gebirgsformationen, Gewässer, Moorlandschaften etc. handeln.[6]

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Vom Zeitpunkt des Baubeginns bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes befindet sich das Grundstück im Zustand der Bebauung. In diesem gesamten Zeitraum bleibt das Grundstück gesetzesbegrifflich ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG.[8]

 

Rz. 36– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[6] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 72 BewG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022
[8] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 72 BewG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2022

II. Gebäude

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Gesetzlich, insb. auch nach dem BewG, ist keine Definition des Begriffs Gebäude vorgesehen. Ein Gebäude ist nach der Finanzrechtsprechung gegeben, wenn das Bauwerk Menschen und Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[2] Das ist auch der Fall, wenn Arbeitsvorgänge nur mit entsprechender Schutzkleidung erledigt werden können, um sich vor gesundheitliche Schäden zu schützen.[3] Das Bauwerk muss nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sein. Die Annahme eines Gebäudes verlangt keine Beschränkung auf reine Wohnzwecke. Es ist ausreichend, wenn das Bauwerk derart beschaffen ist, dass es zum längeren Aufenthalt geeignet ist und Menschen dort arbeiten können.[4]

 

Beispiel:

Tankwärterhaus mit Verkaufs- und Aufenthaltsraum[5], Autowaschhalle[6], Gewächshaus[7].

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Das Kriterium "Schutz gegen äußere Einflüsse" bedeutet nicht, dass bei dem betreffenden Bauwerk an allen Seiten Außenwände vorhanden sein müssen. Der Gebäudebegriff kann selbst bei einem vollständigen Fehlen von Außenwänden erfüllt sein, wenn das Bauwerk einen Raum umschließt und dadurch Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Ein Gebäude ist von einer Betriebsvorrichtung i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG abzugrenzen.[10] Unter Betriebsvorrichtungen sind alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage zu verstehen, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, so dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben werden kann. Hierunter können auch selbstständige Bauwerke, z.B. Pumpenstation, Trafohäuser, Container ohne festes Fundament, oder Teile davon fallen. Dies gilt in gleicher Weise für Außen- und Erschließungsanlagen.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Die Fertigstellung nur eines Teils des Gebäudes ist für die Annahme eines Gebäudes i.S.d. § 246 Abs. 1 BewG nicht ausreichend.[12] Die nach § 246 Abs. 1 Satz 2 BewG erforderliche Nutzbarkeit hat mangels entgegenstehender ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich bezüglich des gesamten, ursprünglich geplanten Gebäudes zu bestehen.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Ein Grundstück mit einem aufstehenden Gebäude erweckt im Allgemeinen nach seinem äußeren Erscheinungsbild n...

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