Rz. 5

[Autor/Stand] Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist und die nicht nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 BewG zu bewerten sind, werden grundsätzlich wie unbedingte abgezogen (§ 7 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Auflösend bedingte Renten, Nutzungen usw. sind als Leistung auf unbestimmte Dauer zu behandeln und nur mit ihrem Kapitalwert (§ 13 Abs. 2 BewG) abziehbar; bei Eintritt der Bedingung/Befristung bleibt es beim Abzug des Kapitalwerts, dieser ist jedoch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufzeit neu zu berechnen.[3]

In dem in Rz. 1 genannten Beispiel kann somit A seine Verpflichtung bei der Besteuerung Bereicherungsmindernd abziehen. Da die Rente von der Lebenszeit der B abhängt, ist die Rente für Bewertungszwecke nach § 14 BewG zu kapitalisieren. Sind die auflösend bedingten Leistungen nicht von der Lebenszeit einer Person abhängig, sondern von unbestimmter Dauer, so ist § 13 Abs. 2 und 3 BewG einschlägig. Die Rente auf unbestimmte Dauer oder ohne Laufzeitbeschränkung ist mit dem 9,3-fachen Jahreswert anzusetzen. Durch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BewG werden die vorgenannten Bewertungsvorschriften nicht berührt. Auch wenn die Verpflichtung zu Leistungen also "zusätzlich" auflösend bedingt ist, erfolgt die Bewertung nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 15 Abs. 3 BewG, vgl. § 5 Rz. 4. Beim Berechtigten ist die Forderung wie eine unbedingte zu erfassen; der Wegfall des Anspruchs ist aufschiebend bedingt.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Fällt die Bedingung aus, d.h. steht fest, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann, so endet der Schwebezustand. In einem solchen Fall ist nach dem Ausfall der Bedingung steuerlich nichts weiter zu veranlassen, die Belastung bleibt als unbedingte bestehen.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[3] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 7 BewG Rz. 3 (31. EL Mai 2020).
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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