Rz. 28
[Autor/Stand] Derartige wirtschaftliche Einheiten sind baurechtlich häufig in Gewerbegebieten anzutreffen, bei denen neben den gewerblich genutzten Gebäuden nur solche Wohngebäude errichtet werden dürfen, die als Betriebsinhaberwohnhaus genutzt werden. Eine getrennte Veräußerung von Wohngebäude und Gewerbegebäuden ist baurechtlich ausgeschlossen, so dass zwingend insgesamt eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.
Vgl. hierzu auch "Ausschluss von Mischverfahren", Anm. 44, bei der sich mit den ErbStR 2011 eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ergeben hat.
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