Rz. 75

[Autor/Stand] Fehlt der Hinweis oder ist er nicht eindeutig genug, ist der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid rechtswidrig. Auf Anfechtung hin ist er aufzuheben mit der Folge, dass regelmäßig zwischenzeitlich die Folgesteuer verjährt sein wird und das Finanzamt die Fortschreibung erst auf einen späteren Stichtag wiederholen darf.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Wird der Fortschreibungsbescheid nicht angefochten, wird er trotz des fehlenden Hinweises bestandskräftig und wirksam. Das Fehlen des Hinweises macht ihn nicht nichtig, da es sich insoweit um keinen besonders schwerwiegenden Fehler handelt, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. § 125 Abs. 1 AO). Allerdings hat der Fortschreibungsbescheid auch in diesem Fall nur Bedeutung für solche Folgesteuern, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Denn der unvollständige Fortschreibungsbescheid kann keine weiter gehende Wirkung haben als der vollständige. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt nicht erkannt hat, dass bei Bekanntgabe des Fortschreibungsbescheids schon Feststellungsverjährung eingetreten war und es deshalb keinen Hinweis in den Bescheid aufgenommen hat.[3]

 

Rz. 77– 79

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[3] Das FG Düsseldorf geht im Urt. v. 20.7.1995 – 14 K 640/91 E, EFG 1995, 910, davon aus, dass der Bescheid keine Bindungswirkung entfalte.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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