Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens hat die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 vom 19.12.2011[2]ErbStR 2011 – näher erläutert. Ergänzend zu den ErbStR 2011 sind die Erbschaftsteuerhinweise vom 19.12.2011[3] – ErbStH 2011 – ergangen, die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die ErbStR 2011 und die ErbStH 2011 sind grundsätzlich auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 2.11.2011 entstanden ist oder entsteht. Im Ergebnis sind sie jedoch auf alle offenen Fälle anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2011 bzw. ErbStH 2011 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2011 und ErbStH 2011 stellen für die Finanzbehörden bindende Weisungen dar.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die ErbStR 2011 und die ErbStH 2011 sind an die Stelle der gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens (GV-Erlass) vom 5.5.2009[6] getreten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts – Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (ErbStR 2011) v. 19.12.2011, BStBl. I Sondernummer 1/2011, 2.
[3] Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStH 2011) in Form gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011, BStBl. I Sondernummer 1/2011, 117.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[6] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG, BStBl. I 2009, 590.

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