Rz. 16

[Autor/Stand] Über § 52 BewG wird klargestellt, dass Sonderkulturen Teile der landwirtschaftlichen Nutzung sind und nach den gleichen Grundsätzen wie die landwirtschaftliche Nutzung selbst, aber gesondert zu bewerten sind. Die Sonderkulturen sind daher als landwirtschaftliche Nutzungsteile im vergleichenden Verfahren zu bewerten (vgl. dazu die Erläuterungen zu §§ 37 ff. BewG).

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Für die in § 52 BewG ausdrücklich angeführten Sonderkulturen Hopfen und Spargel sind die für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 "100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte" in § 40 Abs. 2 BewG festgesetzt worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vergleichswerte nach § 40 Abs. 5 BewG prozentual zu verringern sind, da die Reinerträge seit dem Hauptfeststellungszeitraum aus diesen Sonderkulturen ständig gesunken sind. Beim Hopfenanbau beträgt die Verringerung 80 % und beim Spargelanbau 50 % der Vergleichswerte (vgl. dazu die Kommentierung zu § 40 BewG).

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Kann ausnahmsweise das vergleichende Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Sonderkulturen unmittelbar und damit im Einzelertragswertverfahren, zu ermitteln.[4]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Der Bewertungsstichtag für die Sonderkulturen bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 35 BewG. Danach erfolgt die Bewertung jeweils auf den 1.1. des entsprechenden Jahres.

 

Rz. 20– 22

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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