Rz. 47

[Autor/Stand] § 146 Abs. 1 BewG definiert die bebauten Grundstücke als Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 BewG genannten Merkmale nicht zutreffen. Die bebauten Grundstücke bilden somit eine "Restgröße" aus der Ausgangsgröße "sämtlicher Grundstücke" abzüglich der Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.

Versucht man, aus dieser Negativabgrenzung eine positive Begriffsbestimmung herzuleiten, kommt man zu dem Ergebnis, dass bebaute Grundstücke solche Grundstücke sind, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, die einer Nutzung zugeführt werden können und nicht als unbedeutend anzusehen sind.

 

Rz. 48– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019

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