Rz. 10

[Autor/Stand] Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Es handelt sich folglich um Wirtschaftsgüter, die zu den Erzeugnissen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zählen und veräußert oder im Betrieb selbst verbraucht werden. Hierzu gehören z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Vorräte an Kraftfutter, natürlicher und künstlicher Dünger, Saatgut, Vieh, das zum Verkauf bestimmt ist (Mastvieh), bei Baumschulbetrieben die Baumschulkulturen, die nach einer bestimmten Kulturzeit veräußert werden.[2] Bei Saatzuchtbetrieben gehört das Saatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, zu den umlaufenden Betriebsmitteln.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die umlaufenden Betriebsmittel gehören nach § 158 Abs. 3 Satz 2 BewG nur in dem Umfang zum landwirtschaftlichen Vermögen, als sie zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich sind. Hierbei wird regelmäßig sichergestellt, dass der Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln den Zeitraum bis zur nächsten Ernte abdeckt. Es handelt sich folglich um den normalen Bestand eines entsprechenden Betriebes. Der Teil, der darüber hinausgeht, also der Überbestand, ist grundsätzlich als übriges Vermögen[4] einzustufen und damit im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG zu erfassen. Auch ein Viehbestand, der nach § 169 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und auch nicht zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i.S. des § 175 BewG gehört, ist nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu erfassen, vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG. Zur Abgrenzung der Tierarten wird auf § 169 BewG Rz. 14 ff. verwiesen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Zeitpunkt für die Ermittlung des Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln ist nach § 161 Abs. 2 BewG der letzte Tag des Wirtschaftsjahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgegangen ist.

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[4] Vgl. R B 158.4 Abs. 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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