Rz. 20
[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 2 BewG ist § 25 Abs. 1 BewG auf die Aufhebung von Einheitswerten entsprechend anzuwenden. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Einheitswertbescheid wegen Wegfalls der wirtschaftlichen Einheit aufgehoben wird oder weil die wirtschaftliche Einheit infolge von Befreiungsgründen nicht mehr grundsteuerpflichtig ist.
Rz. 21– 23
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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