Rz. 11

[Autor/Stand] Über § 61 BewG wird die Anwendung des vergleichenden Verfahrens für die Bewertung der gesamten gärtnerischen Nutzung vorgeschrieben. Die gärtnerische Nutzung gliedert sich dabei in die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, sowie Obstbau und Baumschulen. Die einzelnen Nutzungsteile sind durch große Unterschiede in der Betriebsstruktur gekennzeichnet. Hier sind im Wesentlichen das Anbauverhältnis und die unterschiedliche Ausstattung mit ertragsteigernden Anlagen zu nennen. Deshalb muss der Vergleichswert für jeden einzelnen gärtnerischen Nutzungsteil besonders ermittelt werden.

 

Rz. 12– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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