Rz. 20

[Autor/Stand] § 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen. Vgl. zum Inhalt der Anlagen 27 bis 43 zum BewG die Rz. 24 und 25.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insb. zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 zum BewG festgestellt werden.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Im Einzelnen wird das BMF ermächtigt, die folgenden Anlagen zum BewG zu ändern:

  1. die Anlagen 27 bis 33 zum BewG durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nächsten Feststellungszeitpunkt,
  2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 zum BewG durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen sowie
  3. die Anlagen 36 bis 43 zum BewG durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse.
 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die vorbezeichneten Anlagen 27 bis 35 zum BewG betreffen die Grundsteuerbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 232 bis 242 BewG und die Anlagen 36 bis 43 zum BewG die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach den §§ 243 bis 262 BewG.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Anlagen 27 bis 35 zum BewG regeln Folgendes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen:

 
Anlage Regelungsbereich Inhalt
27 Landwirtschaftliche Nutzung Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit
28 Forstwirtschaftliche Nutzung Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit
29 Weinbauliche Nutzung Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit
30 Gärtnerische Nutzung Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit
31 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit
32 Nutzungsart Hofstelle Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit
33 Weitere den Ertrag erhöhende Umstände Bewertungsfaktoren je Flächeneinheit
34 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf Vieheinheit pro Tier
35 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach Flächenabhängigkeit Flächenabhängige Zweige des Tierbestands
 

Rz. 25

[Autor/Stand] Die Anlagen 36 bis 43 zum BewG regeln Folgendes zum Grundvermögen:

 
Anlage Regelungsbereich Inhalt
36 Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern Umrechnungskoeffizient in Abhängigkeit der Grundstücksgröße
37 Vervielfältiger Kapitalisierungsfaktoren in Abhängigkeit von Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz
38 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Typisierte Gesamtnutzungsdauer für die einzelnen Grundstücksarten
39, Teil I Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche (Wertverhältnisse/Stand 1.1.2022) Nettokaltmieten je Bundesland, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr
39, Teil II Mietniveaustufen Zu- bzw. Abschlag für die einzelnen Mietniveaustufen
40 Bewirtschaftungskosten Prozentuale Bewirtschaftungskosten in Abhängigkeit von Restnutzungsdauer und Grundstücksart
 
Anlage Regelungsbereich Inhalt
41 Abzinsungsfaktoren Abzinsungsfaktoren in Abhängigkeit von Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz
42, Teil I Begriff der Brutto-Grundfläche Definition der Brutto-Grundfläche
42, Teil II Normalherstellungskosten Normalherstellungskosten je Gebäudeart und Baujahrsgruppe
43 Wertzahlen Wertzahlen in Abhängigkeit des vorläufigen Sachwerts und des Bodenrichtwerts
 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die Anlage 31 zum BewG mit den Bewertungsfaktoren für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie für Abbauland, Geringstland und Unland (betreffend § 237 Abs. 6 und 7 BewG) ist durch Art. 7 des Fondsstandortgesetzes[8] redaktionell geändert worden. Im Rahmen der Änderung wurden nach den Wörtern "Zuschläge für fließende Gewässer" in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wörter "Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" durch die Wörter "Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" ersetzt. Das voranstehende Wort "Binnenfischerei" wurde folglich gestrichen.

 

Rz. 26.1

[Autor/Stand] Mi...

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