Rz. 11

[Autor/Stand] Die Verwendung des gemeinen Werts als Bewertungsmaßstab ist gesetzlich in steuerrechtlichen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG, § 194 BauGB) vorgesehen. Die Begriffsbestimmung des gemeinen Werts nach § 9 BewG gilt über § 1 Abs. 2 BewG für sämtliche steuerrechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen etwas anderes ergeben sollte.[2] Steuerrechtliche Anlässe für die Ermittlung des gemeinen Werts sind gewöhnlicherweise einmalige oder besondere Vorgänge wie z.B. Entnahme oder Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, Umwandlung oder Wegzug von Gesellschaften, Erbschafts- oder Schenkungsvorgänge.

Die Verwendung des gemeinen Wertes erfolgt z.B. im

Mit dem "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 7.12.2006[13] ist der Anwendungsbereich des gemeinen Werts erheblich erweitert worden. Davon sind die folgenden Regelungen betroffen.

  • § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG: Im Falle der Überführung eines von einer Betriebsstätte in einem anderen Staat angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgutes in das inländische Stammhaus liegt ein sog. Verstrickungstatbestand vor, der mit einer Einlage gleichzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG als Einlagewert der gemeine Wert zugrunde zu legen ist.
  • § 4 Abs. 1 Sätze 3–5 EStG: Gemäß dieser Regelung steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich (fiktive Entnahme bzw. Entstrickung). In diesem Fall ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG die "Entnahme" mit dem gemeinen Wert anzusetzen
  • § 17 Abs. 5 EStG: Wird eine Kapitalgesellschaft mit ihren Wirtschaftsgütern durch Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in Ausland verbracht, wird dies der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleichgestellt.
  • § 12 Abs. 1 KStG: Danach hat bei Vorliegen der Voraussetzungen der in § 12 KStG aufgeführten Entstrickungstatbestände für Körperschaften eine Gewinnrealisierung auf der Basis des gemeinen Werts zu erfolgen.
  • Das SEStEG geht bei allen Umwandlungsformen vom Grundsatz der Gewinnrealisierung durch den Ansatz des gemeinen Wertes aus (vgl. § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 UmwStG). Im Regelungsbereich der bisherigen Bewertungsmaßstäbe des UmwStG (Buchwert, Zwischenwert, Teilwert) wird der Teilwert durch den gemeinen Wert ersetzt.[14]
 

Rz. 12

[Autor/Stand] Wird ein Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten des neu erworbenen Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes. Spiegelbildlich hierzu gilt das hingegebene Wirtschaftsgut als zu seinem gemeinen Wert veräußert. Zwar betrifft § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG unmittelbar nur Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, jedoch strahlt diese gesetzliche Regelung auf die anderen Einkunftsarten aus.[16]

 

Rz. 13– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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