Rz. 354

[Autor/Stand] Bei Ablehnung einer Fortschreibung ist vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls durch Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids und nicht durch einstweilige Anordnung i.S.d. § 114 FGO zu gewähren.[2] Eine einstweilige Anordnung würde in aller Regel schon daran scheitern, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.[3]

 

Rz. 355

[Autor/Stand] Dem Stpfl. darf auch bei Fortschreibungsbescheiden in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz kein Nachteil daraus entstehen, dass der Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich das Einheitswertfeststellungsverfahren vorgeschaltet ist.

 

Rz. 356

[Autor/Stand] Die Vollziehung der Ablehnung eines Fortschreibungsbescheids ist demnach bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit mit der Maßgabe auszusetzen, dass vorläufig von dem Rechtszustand auszugehen ist, der bei Durchführung der beantragten Fortschreibung bestehen würde. Dabei muss wiederum beachtet werden, dass die Aussetzung der Vollziehung auf die angefochtene Fortschreibungsart und die Stichtage beschränkt wird, für die eine rechtmäßige Fortschreibung in Betracht kommt.

 

Rz. 357

[Autor/Stand] Auch bei der Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung einer Zurechnungsfortschreibung ist die Beiladung des Zurechnungsträgers, der keinen Antrag gestellt hat, nicht erforderlich.

 

Rz. 358

 

Beispiel:

Das Finanzamt hat es abgelehnt, den Einheitswert für ein Grundstück auf den 1.1.2007 statt wie bisher dem Veräußerer A dem Erwerber B zuzurechnen. A legt Einspruch ein und beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids. Da die Voraussetzungen der §§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO vorliegen, ist die Vollziehung des Ablehnungsbescheids mit der Maßgabe auszusetzen, dass vorläufig die wirtschaftliche Einheit ab 1.1.2007 nicht mehr dem A zugerechnet wird.

B ist zu dem Aussetzungsverfahren nicht hinzuzuziehen, weil die Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids für ihn keine Auswirkungen hat. Die vorläufige Nichtzurechnung auf A bedeutet nicht, dass nunmehr die wirtschaftliche Einheit vorläufig dem B zuzurechnen ist. Vielmehr wird die wirtschaftliche Einheit bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weder dem A noch dem B zugerechnet.

Ergibt die summarische Prüfung im Aussetzungsverfahren, dass die wirtschaftliche Einheit zwar noch nicht auf den 1.1.2007, wohl aber auf den 1.1.2008 dem B zuzurechnen sein wird, ist die Vollziehung der Ablehnung der Fortschreibung mit der Maßgabe auszusetzen, dass die wirtschaftliche Einheit dem A erst ab 1.1.2008 nicht mehr zuzurechnen ist. Der darüber hinausgehende Aussetzungsantrag ist abzuweisen.

 

Rz. 359– 361

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
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